Satzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Studiengänge Architektur an der TU Berlin (VFFA) Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Lehre, Forschung und Fortbildung in den Studiengängen Architektur der TU Berlin

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer der Studiengänge Architektur an der TU Berlin“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern 2. Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern im Stimmenhöchstzahlverfahren für die Dauer von zwei Jahren gewählt.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB von der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit des/der Ausgeschiedenen berufen.
5. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
6. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.
7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden.
8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des VFFATUB zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele des VFFATUB zu verwirklichen, Tagungen und Publikationen vorzubereiten, Forschungsmittel zu gewinnen, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen sowie Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zur Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister gefordert werden.
9. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsgruppen oder einzelne Mitglieder mit der Bearbeitung von Sonderaufgaben widerruflich zu betrauen.
10. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand zu laden.
2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands dies verlangen.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden geleitet. Sind alle beide verhindert, wählen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine/n Versammlungsleiter.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beauftragt mindestens eine Einrichtung oder Person mit der Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundzüge für die Entschädigung von Aufwendungen, die bei der Einwerbung von Spenden angefallen sind.
7. Abstimmungen über Anträge erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, ein Zehntel der anwesenden Mitglieder verlangt schriftliche Abstimmung. Wahlen erfolgen schriftlich.
8. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungsanträge zur
Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen
Finanzbehörde, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
9. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung im Regelfall durch das geschäftsführende Vorstandmitglied in einer Niederschrift festzuhalten.
Diese Protokolle sind von der/dem Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen.

§ 10 Auflösung des VFFATUB
Die Auflösung des VFFATUB erfolgt gemäß § 73 BGB, falls die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder unter drei sinkt.
1. Weiterhin erfolgt die Auflösung des Vereins, wenn die Mitgliederversammlung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinander liegen müssen, dies mit Zustimmung von jeweils drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die TU Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 26.4.2000,

Satzungsänderung zum 12.02.2013